Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 27.2.2018 (Az. 4 U 161/17) entschieden, dass ein Zahnarzt seine Praxis nicht als Praxisklinik bewerben darf. Das OLG ging in der Entscheidungsfindung von der Sicht des gewöhnlichen Verbrauchers aus. Dieser würde erwarten, dass die medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Der OLG würdigte zwar, dass der Begriff der „Klinik“ durch das erste Glied der Begrifflichkeit „Praxis“ eingeschränkt würde. Dennoch würde ein Verbraucher bei einer Praxis nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung rechnen. Daher wird ein Verbraucher bei einer „Praxisklinik“ mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen, so das OLG. Den Begriff der „Praxisklinik“ hat der Zahnarzt daher in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt.
Der Zahnarzt ist in Revision gegangen. Das Verfahren ist vor dem Bundesgerichtshof unter dem Az. I ZR 58/18 anhängig.
Stand: 28. August 2018
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