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UST-Voranmeldung für Dezember

Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.

10-Tage-Frist

Nach dem für Einnahmen-Überschussrechner geltenden Vereinnahmungs- und Verausgabungsprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz/EStG) müssen wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, für dasjenige Kalenderjahr verbucht werden, zu welchem die Einnahmen oder Ausgaben wirtschaftlich gehören. Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.

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