Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Heilbehandlungsleistungen eines Arztes sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies aber nur unter der Voraussetzung, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten besteht (Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses/UStAE). Letzteres dürfte in Krankenhäusern oder in der Hausarztpraxis der Regelfall sein, nicht aber bei den Laborärzten. Leistungen von Laborärzten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur im Rahmen einer Heilbehandlung umsatzsteuerfrei (Abschnitt 4.14.5 UStAE).
Im Streitfall führte ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Tätigkeiten für ein Laborunternehmen aus. Unter anderem handelte es sich um transfusionsmedizinische Beratungen für die von der Laborgesellschaft betreuten Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken. Das Finanzamt behandelte die Umsätze des Facharztes umsatzsteuerpflichtig zum Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte die Meinung der Finanzverwaltung nicht.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg behandelte die Leistungen des Arztes hingegen als umsatzsteuerfrei. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient an. Das Finanzgericht sah ein solches Erfordernis weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielsetzung und Systematik des die Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Heilbehandlungen regelnden § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs lässt eine solche „einengende Auslegung“ der maßgeblichen Vorschrift nicht erkennen, so der Senat (FG-Urteil vom 10.11.2015 – 2 K 2409/13). Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 25. Februar 2016
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