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Tantieme im Dezember versteuern

Fiktiver Zufluss zum Fälligkeitszeitpunkt

Feststellung des Jahresabschlusses

Bei kleinen GmbHs muss gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz der Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten festgestellt werden. Gleicht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist der späteste Feststellungszeitpunkt der November. Wird der Jahresabschluss verspätet, z. B. erst im Dezember, festgestellt und ist die Fälligkeit der Tantieme nach dem Geschäftsführervertrag jeweils auf einen Monat nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung festgelegt, muss die Tantieme vom Geschäftsführer dennoch im Dezember versteuert werden. Es gilt insoweit ein „fiktiver Zufluss“, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil vom 24.8.2017, 6 K 1418/14). Das Urteil bezog sich allerdings auf einen beherrschenden Geschäftsführer mit einem Anteil von 51 %. Im Streitfall stellte die Gesellschafterversammlung der GmbH den Jahresabschluss erst im Dezember fest.

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