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Steuerpflicht sonstiger Entgelte und Vorteile

Besondere Kapitaleinkünfte

Kapitaleinkünfte

Welche Kapitaleinkünfte der Kapitalertragsteuer unterliegen, regelt in erster Linie § 20 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz/EStG. Diese beiden Absätze führen die steuerpflichtigen Einkünfte katalogmäßig auf. Das heißt aber nicht, dass alle weiteren nicht ausdrücklich aufgezählten Entgelte und Vorteile steuerfrei wären. Wenig Beachtung findet in diesem Zusammenhang der dritte Absatz dieser Vorschrift. Dieser regelt als „Auffangtatbestand“ die Steuerpflicht der besonderen Kapitaleinkünfte.

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