Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab 2019 das sogenannte Jobticket lohnsteuerfrei erhalten. Dies hat der Bundestag auf Betreiben des Bundesrates im November des vergangenen Jahres beschlossen. Die Umsetzung erfolgt mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (allgemein als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnet). Bisher konnte Arbeitnehmern das Jobticket nur im Rahmen des für Sachbezüge geltenden Freibetrages in Höhe von € 44,00 pro Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG) steuerfrei zugewendet werden. Der Bundesrat wollte mit dieser nachträglich in das Gesetz eingefügten Änderung erreichen, dass die Arbeitnehmer, insbesondere die Pendler, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Eine Betragsobergrenze gibt es nicht, sodass das Jobticket unabhängig von der Betragshöhe lohnsteuerfrei bleibt. Die steuerfreien Leistungen sind allerdings auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Eine weitere nachträgliche Ergänzung des Jahressteuergesetzes ist, dass der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden muss. Dies gilt ebenfalls unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für das Dienstfahrrad. Auch Elektroräder können künftig steuerfrei privat genutzt werden.
E-Dienstwagen
Ab 2019 werden außerdem Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge steuerlich entlastet. Statt für die Privatnutzung 1 Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat zu versteuern, müssen Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises versteuern. Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Für ab 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge verringert sich allerdings der vom Listenpreis abziehbare Minderungsbetrag für die Kosten des Batteriesystems auf € 200,00 pro Kilowattstunde. Der maximale Minderungsbetrag beträgt für ab 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge € 7.000,00 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, BMF-Schreiben vom 5.6.2014, IV C 6 S 2177/13/10002 BStBl 2014 I S. 835 Ziff. 2 a).
DATEV Digitale Kanzlei 2021 ist eine Auszeichnung der DATEV eG an ihre Mitglieder, die im vorangegangenen Jahr hohe Standards bei der Umsetzung digitaler Verfahren im Rahmen der Finanzbuchhaltung ihrer Mandanten anlegten. Die Klinge Steuerberater erhalten dieses Jahr das begehrte Label. Wir sind sehr stolz, dass wir in diesem Jahr als Digitalkanzlei ausgezeichnet wurden. Wir zeigen mit dem DATEV-Award, dass wir zu den innovativsten Digitalkanzleien Deutschlands zählen.
2022: Das letzte Jahr der Registrierkassen-Schonfrist
So vermeiden Sie Stress bei der Kassennachschau und gewinnen wertvolle Unternehmensdaten. Achtung: Chipmangel beachten. Die Vorgaben für elektronische Kassensysteme werden
Elektroautos und Plug-in-Hybride als Dienstwagen: So klappt das steuerfreie Laden
In der traditionellen Firmenwagen-Welt war es einfach: Der Mitarbeiter bekommt einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt und versteuert ggf. einen geldwerten