Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
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Das Landessozialgericht (LSG) folgte in beiden Fällen der Auffassung der Sozialbehörden (Urteil vom 16.5.2018, L 8 R 233/15 und 9.5.2018, L 8 R 234/15). Die Honorarverträge waren in den beiden Sachverhalten wohl so ausgestaltet, dass diese ein arbeitnehmertypisches umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit beinhalteten. Auch die Art und Weise der Arbeit war in den Arbeitsverträgen vorgegeben.
Die Richter leiteten eine Sozialversicherungspflicht vor allem aus dem Zusammenhang ab, dass die Honorarärzte vertraglich zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten verpflichtet waren. Daraus schloss das Gericht eine Weisungsbefugnis der Chef- und Oberärzte, insbesondere was die zeitliche Strukturierung der Abläufe während eines Arbeitstages betraf. Für eine abhängige Beschäftigung sprach auch die vertragliche Regelung, wonach die Honorarärzte die Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes übernehmen mussten.
Die Honorarverträge enthielten keine Regelung über Urlaubsansprüche und es waren auch keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegeben. Diese im ersten Anschein für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Bestandteile änderten nichts an der Einstufung der Honorarärzte als Arbeitnehmer. Das Fehlen solcher Vereinbarungen resultierte aus der unzutreffenden Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, so die Richter. Das bedeutete aber nicht, dass die Honorarärzte keine diesbezüglichen Ansprüche aus den Beschäftigungsverhältnissen hätten. Die Ansprüche der Honorarärzte richteten sich mangels vertraglicher Regelung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegen die beiden Urteile sind Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig (Az B 12 R 22/18 und B 12 R 23/18).
Stand: 27. Mai 2019
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