Das BVerfG hat auch betont, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht zwei- oder mehrfach mit den vollen Rundfunkgebühren belastet werden dürfen.
Rundfunkgebühren
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 18.7.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) die Rundfunkbeitragspflicht für Privatwohnungen und für den nicht privat genutzten Bereich für verfassungskonform erklärt. Das Grundgesetz würde der Erhebung von Beiträgen nicht entgegenstehen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potenziell – einen Nutzen haben, so das Gericht. Auf einen Nutzerwillen oder der Tatsache, ob ein Rundfunkempfangsgerät vorgehalten wird, kommt es nicht an. Es reicht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Daher darf die Erhebung der Rundfunkgebühren an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist unerheblich.
Das BVerfG hat aber auch betont, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht zwei- oder mehrfach mit den vollen Rundfunkgebühren belastet werden dürfen. Für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung darf der Verbraucher nur insgesamt mit einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Das BVerfG hat den Gesetzgeber hier aufgefordert, bis zum 30.6.2020 eine Neuregelung zu treffen. Besitzer von Zweitwohnungen sind auf Antrag ab Verkündung des Urteils von einer weiteren Beitragspflicht zu befreien. Wurde in der Vergangenheit ein Rechtsbehelf gegen die Rundfunkgebühren für Zweitwohnungen gestellt, erfolgt auf Antrag eine rückwirkende Befreiung.
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