Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Das Finanzamt kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine über die Gesetzesvorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters von Präventionskursen nicht verlangen. Das hat das Finanzgericht Bremen in einem aktuellen Urteil festgestellt (Urteil vom 11.2.2016, 1 K 80/15). Im Streitfall hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Gebühren unter anderem für Kurse für Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik, Kurse für strukturelle Körpertherapie und Massagen übernommen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als lohnsteuerpflichtig. Begründung: Die Anbieter dieser Kurse verfügten über keine im „Leitfaden Prävention“ aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere nicht über eine besondere Zertifizierung.
Die vom Arbeitgeber angebotenen Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Weitere darüber hinausgehende Anforderungen kann das Finanzamt nicht verlangen. Nicht unter die steuerfreie Gesundheitsförderung fielen jedoch nach Ansicht des Gerichts die vom Arbeitgeber angebotenen Massageleistungen. Für den Senat war es insoweit nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Massageleistungen „der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes“ dienen. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass ein Anbieter von Präventionsleistungen mindestens für den „Bereich Therapie“ bzw. für den „Bereich Sport“ qualifiziert sein muss.
Stand: 29. August 2016
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Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
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