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Pflegepauschbetrag bei der Erbschaftsteuer

Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen.

Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen. Das Finanzamt zieht in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von bis zu € 20.000,00 vom steuerpflichtigen Erwerb bei der Erbschaftsteuer ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG).

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