Jetzt Newsletter abonnieren: Bleiben Sie informiert und registrieren Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter.

Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit über den Link in unserem Newsletter wieder abbestellen.

Datenschutz*

Eins ist sicher: Hier finden Sie was Sie suchen!

Home

Steuernews Ärzte

Notfallraum im Keller des Privathauses

Praxis oder Arbeitszimmer?

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Arzt/der Ärztin für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Regelfall wird aber der Arzt/die Ärztin in außerhäuslichen Praxisräumen tätig sein. So war es auch im Streitfall. Eine Ärztin war an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Sie hatte jedoch zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Behandlungsraum eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hatte dieser Raum nicht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für den Behandlungsraum nicht als Sonderbetriebsausgabe an. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei dem Raum um ein häusliches Arbeitszimmer. Dementsprechend ist ein Steuerabzug ausgeschlossen, da der Ärztin in der Praxis ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Vollständigen Artikel lesen
Sicher steuern. Informiert. Newsletter registrieren

Weitere Steuernews Ärzte