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Neuerungen für Grenzgänger Schweiz

Konsultationsvereinbarung

Grenzgänger

Als „Grenzgänger“ i.S. des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (Art. 15a DBA Schweiz) gilt jede in Deutschland oder der Schweiz ansässige Person, die in dem jeweils anderen Staat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit steht jeweils dem Staat (also Deutschland oder der Schweiz) zu, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger seine Arbeit ausübt, von diesen Vergütungen eine Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütungen erheben.

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