Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Umstritten war bisher, ob Aufwendungen für die Behandlung von Lese- und Schreibstörungen überhaupt außergewöhnliche Belastungen sein können. Die Finanzverwaltung lässt jetzt den Steuerabzug der Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zu (vgl. Schreiben Bayerisches Landesamt für Steuern vom 10.10.2016, S 2284.1.1-18/1 St32).
Die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche muss auf eine Krankheit zurückzuführen sein. Die ins Auge gefasste Behandlung muss „nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt“ sein, „um die Krankheit zu heilen oder zu lindern“. Ist die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche auf eine andere Ursache als auf eine Krankheit zurückzuführen, können keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.
Ein wesentlicher Streitpunkt bei der Behandlung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist deren medizinische Notwendigkeit. Nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten die Vorlage einer ärztlichen Verordnung. Ausnahme: Zur Geltendmachung von Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie erkrankten Kindes ist ein amtsärztliches Gutachten oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des medizinischen Dienstes erforderlich (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV). Ärztinnen und Ärzte sollten bei Ausstellung der ärztlichen Verordnung darauf achten, dass sie nicht nur das Vorliegen einer Krankheit bescheinigen, sondern zur steuerlichen Geltendmachung der Aufwendungen auch die medizinische Indikation der Behandlung bestätigen.
Stand: 27. Februar 2017
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