Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung (vom 7.3.2016, S 0186 A – 6 – St 53) zu den Tätigkeiten von Krankenhäusern im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Stellung genommen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist für die Beurteilung in den meisten Fällen die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) heranzuziehen.
Die entgeltliche Überlassung von Telefon und Fernsehgeräten an die Patienten begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Finanzverwaltung begründet dies mit der Zugehörigkeit dieser Leistungen zu den gesondert abzurechnenden Wahlleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz. Der Steuerpflicht unterliegen ferner sämtliche vom Krankenhaus gewährte Personal- und Sachmittelgestellungen an Dritte. Hier fehlt es an der für die Gemeinnützigkeit erforderlichen unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit. Noch als Teil des – steuerfreien – Zweckbetriebs eines Krankenhauses sieht die Finanzverwaltung hingegen die auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit einem anderen gemeinnützigen Krankenhaus eigenständig erbrachten Behandlungsleistungen an. Voraussetzung ist hier allerdings, dass für diese Leistungen zusammen mit anderen Leistungen die 40-Prozent-Grenze nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften für die Gemeinnützigkeit eingehalten werden.
Stand: 29. August 2016
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.