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Honorareinkünfte aus wahlärztlichen Leistungen

Zutreffende Einkünftequalifizierung oftmals schwierig

Rechtsprechung

Zur stetigen Streitfrage, wann Honorare von angestellten Chefärzten für wahlärztliche Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz/EStG) oder als Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus 2005 (5.10.2005, VI R 152/01) sowie aus 2009 (11.8.2009, VI B 46/08) Stellung genommen. Nach dem Tenor des Gerichtes liegen Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit dann vor, wenn die wahlärztliche Leistung der Chefärzte nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus gehört. Ob die Chefärztin bzw. der Chefarzt die Honorare nach § 19 EStG oder nach § 18 EStG versteuern muss, spielt zwar für den maßgeblichen Einkommensteuersatz keine Rolle. Die richtige Einkünftequalifizierung wird aber spätestens dann wichtig, wenn die Ärztin/der Arzt Aufwendungen, beispielsweise Schuldzinsen, als Werbungskosten abziehen möchte.

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