Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Ärztinnen und Ärzte, die gegen Honorarvertrag für ein Krankenhaus tätig werden, sind im Regelfall als abhängig Beschäftigte zu betrachten, wenn sie auch gemäß Vertrag Patienten auf selbstständiger Basis betreuen und behandeln. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einer Entscheidung die abhängige Beschäftigung einer gegen Honorarvertrag tätigen Ärztin bestätigt. Im Streitfall wurde ein Honorararztvertrag über eine Onlinevermittlung abgeschlossen. Das LSG erkannte eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unter anderem deshalb, weil das fachliche Letztentscheidungsrecht laut Vertrag dem Chefarzt zustand (Urteil vom 16.12.2015, L 2 R 516/14).
Aus diesem Grund hatte die Ärztin kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Die Ärztin sei lediglich im Wege der „funktionsgerecht dienenden Teilhabe“ in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert gewesen.
Das Urteil setzt einmal mehr das Honorararztmodell auf den sozialversicherungsrechtlichen Prüfstand. Bei der Vertragsgestaltung ist stets darauf zu achten, ob Merkmale einer abhängigen Beschäftigung begründet werden können. Ggf. sind Ärztinnen und Ärzte beim Sozialversicherungsträger anzumelden.
Stand: 29. August 2016
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.