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Höhere Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge

Gesetzentwurf für ein Behinderten-Pauschbetragsgesetz

Verdoppelung der Pauschbeträge

Nach dem inzwischen verabschiedeten Behinderten-Pauschbetragsgesetz sollen die gegenwärtigen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt werden. Durch die Gesetzesänderung (§ 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz EStG-E) sollen z. B. Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von 80 einen Pauschbetrag von € 2.120,00 (bisher € 1.060,00) erhalten. Darüber hinaus sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 herabgesetzt werden. Nicht mehr notwendig ist eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Außerdem können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Behinderte mit einem Grad von mindestens 20 einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.

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