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Grundsteuer verfassungswidrig

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Bewertung des Grundvermögens

Die Bemessung der Grundsteuer erfolgt aktuell auf der Basis von Einheitswerten. Diese spiegeln die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 wieder. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält diese Regelungen zur Einheitsbewertung für verfassungswidrig. Das Festhalten des Gesetzgebers an den Werten von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, so die Verfassungsrichter. Verfassungswidrig sei dabei nicht primär die Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert. Die vom Gericht monierten Ungleichbehandlungen resultieren vielmehr aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraums von – ursprünglich vorgesehen – sechs Jahren. Der Verzicht auf neue Hauptfeststellungen wird mit der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands begründet – für das Gericht war dies keine ausreichende Rechtfertigung (Urteil vom 10.4.2018  – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).

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