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Grenzgänger und Wegzug

Besteuerung von Abfindungen

Der Fall

Ein in Deutschland bislang ansässiger Steuerpflichtiger war nach Frankreich verzogen, arbeitete aber weiterhin für seinen inländischen Arbeitgeber. Der Arbeitslohn war in Frankreich steuerpflichtig. Nach einigen Jahren endete das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber. Der Grenzgänger erhielt eine einmalige Abfindung. Das Finanzamt war der Auffassung, die Abfindung wäre zeitanteilig im Inland steuerpflichtig.

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