Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Ein Steuerpflichtiger ließ sich Diätverpflegung ärztlich anordnen und setzte die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen als solche nicht an. Das Finanzgericht (FG) Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes in dem Urteil vom 13.9.2018 (Az. 15 K 1347/16).
§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt Aufwendungen für Diätverpflegung explizit als außergewöhnliche Belastung aus. Daher spielt es nach Auffassung des FG keine Rolle, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung oder als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden. Die Argumentation des Klägers, diese Regelung würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wies das Gericht ebenfalls zurück. Denn die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sei sachlich gerechtfertigt. Außerdem würde die Regelung auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstoßen.
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 48/18 anhängig.
Stand: 25. Februar 2019
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