Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Nicht explizit im Gesetz genannt, jedoch vom Bundesfinanzhof (BFH) für zulässig erachtet, ist die Bildung einer Rückstellung für Honorarrückforderungen der gesetzlichen Krankenkassen (Urteil vom 05.11.2014, VIII R 13/12). Im Urteilsfall hatte eine Ärzte-Gemeinschaftspraxis die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung leitete daher ein Überprüfungsverfahren ein. Die Ärzte hatten daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen in ihren Bilanzen gebildet. Die Finanzverwaltung erkannte diese nicht an.
Rückstellungen mindern stets den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Bildung und wirken sich daher steuermindernd aus. Deshalb sollten Ärztinnen und Ärzte in allen Fällen Rückstellungen bilden, in denen eine Honorarrückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Dies ist nach der BFH-Rechtsprechung mit der Einleitung eines Prüfverfahrens der Fall.
Eine Rückstellungsbildung bedingt allerdings eine Gewinnermittlung mittels Bilanz. Ärztinnen und Ärzten, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, steht die Bildung gewinnmindernder Rückstellungen nicht zu.
Stand: 29. August 2015
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.