Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Letzteres verneint (Urteil vom 25.1.2017, I R 74/14). Ein Dialysezentrum ist auch nicht als Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen anzusehen. Im Streitfall betrieb eine GmbH zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und Krankenpfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Zur Definition des Begriffs des „Krankenhauses“ orientiert sich der BFH an der Definition im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und des Sozialgesetzbuchs V.
Unter Bezugnahme auf obige Begriffsdefinition fehlt es ausschließlich ambulanten Einrichtungen an der Möglichkeit der – auch im Rahmen der teilstationären Aufnahme vorzuhaltenden – Vollverpflegung.
Dialysezentren können nach Auffassung des BFH auch nicht als Einrichtungen zur Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Zwar können zu den Dialysepatienten auch pflegebedürftige Personen gehören. In einem Dialysezentrum erfolgt jedoch die Aufnahme in die Einrichtung gerade nicht zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen. Ambulante Dialysezentren können schließlich auch nicht als Pflegedienste angesehen werden. Denn Aufgabe eines Dialysezentrums ist gerade nicht die ambulante Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen in ihrer Wohnung mit entsprechender hauswirtschaftlicher Versorgung.
Hinweis: Seit 2015 sind neben Krankenhäusern auch Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Ob ambulante Dialysezentren als solche gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden, da diese Vorschrift im Streitfall noch nicht anzuwenden war.
Stand: 30. August 2017
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