Lieferfahrzeuge
Die Anschaffung kleiner und mittelgroßer elektrisch betriebener Nutz- oder Lieferfahrzeuge wird steuerlich gefördert. Steuerpflichtige, die innerhalb der nächsten 10 Jahre (von 2020 bis Ende 2030) solche Fahrzeuge anschaffen, können zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung geltend machen. Die Sonderabschreibung wird in dem neu geschaffenen § 7c Einkommensteuergesetz/EStG geregelt. Begünstigt ist allerdings nur die Anschaffung neuer Fahrzeuge. Das heißt, dass die Sonderabschreibung nur in Anspruch nehmen kann, wer das Fahrzeug erstmalig zulässt. Die Neuregelung steht allerdings unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Dienstwagenbesteuerung
Bei elektrischen Fahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt seit dem 1.1.2019 die Sonderregelung der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von 1 % des Listenpreises auf 0,5 %. Diese Fördermaßnahme war zunächst bis 31.12.2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.
Jobtickets
Die Ausgabe von Jobtickets durch den Arbeitgeber ist seit Jahresbeginn für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Allerdings wird das Jobticket auf die Entfernungspauschale angerechnet. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal versteuern kann. Dafür entfällt die Anrechnung der Entfernungspauschale.
Dienstfahrräder
Seit 1.1.2019 können Arbeitgeber den Arbeitnehmern Fahrräder steuerfrei überlassen. Diese ursprünglich bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung wird nun bis Ende 2030 verlängert.
Inkrafttreten
Alle Neuregelungen sollen, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, am Tag der Verkündung in Kraft treten. Das Gesetz soll planmäßig bis Jahresende verabschiedet werden.
Stand: 26. September 2019