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ELStAM-Abrufverfahren bei beschränkter Steuerpflicht

Neues BMF-Schreiben regelt Abruf ab 1.1.2020

Einbezug beschränkt Steuerpflichtiger

Das elektronische Verfahren zum Abruf der Merkmale durch den Arbeitgeber gibt es mittlerweile seit 2013. Bislang war das Verfahren allerdings nur für unbeschränkt steuerpflichtige Beschäftigte anwendbar. Seit dem 1.1.2020 ist das ELStAM-Verfahren erstmalig auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer verfügbar. Das heißt, dass Arbeitgeber seit Jahresanfang die Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer abrufen müssen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte i.S. v. § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen. Zu den Einkünften i.S.v. § 49 EStG zählen auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet werden oder worden sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Weitere Einzelheiten, u. a. zur Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren, sind geregelt im BMF-Schreiben vom 7.11.2019 (IV C 5-S 2363/19/10007:001).

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