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Elektrofahrräder für Arbeitnehmer

Auffassung der obersten Finanzbehörden

Geldwerter Vorteil

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre gleich lautenden Erlasse zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer bekannt gegeben. In diesen Erlassen geht es um die Bewertung des geldwerten Vorteils, welcher nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Arbeitslohn zählt. Sachbezüge für Arbeitnehmer sind im Regelfall mit jenen um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort festzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG ermächtigt, für diverse Sachbezüge Durchschnittswerte festzusetzen. Mit den gleich lautenden Erlassen für Elektrofahrräder hat das BMF von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und dabei insbesondere Zweifelsfragen im Hinblick auf die zeitliche Abgrenzung von Anschaffung und Überlassung geklärt.

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