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Dienstwagen für Bereitschaft

Kein geldwerter Vorteil

Bereitschaftsdienst

Das betreffende Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln betraf zwar den ehrenamtlichen Leiter einer freiwilligen Feuerwehr. Für Ärzte im Bereitschaftsdienst kann jedoch in ähnlich gelagerten Fällen nichts Abweichendes gelten. Im aktuellen Fall fuhr der Betreffende mit einem Feuerwehreinsatzfahrzeug regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte und nutzte das Fahrzeug auch für Mittagsheimfahrten sowie in Bereitschaftszeiten auch für private Fahrten. Das zuständige Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das FG Köln hob diesen Bescheid im Urteil vom 29.8.2018 (3 K 1205/18) auf.

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