Das leisten wir für unsere Mandanten:
- Kurzarbeitergeld beim Arbeitsamt beantragen? Machen wir (Neu: ab 10% der Belegschaft)
- Anpassungsanträge / Steuerstundungsanträge / Antrag auf Rückzahlung USt-Vorauszahlung beim Finanzamt / Senkung Steuervorauszahlungen / Verrlustrücktrag ? Machen wir! (Diese Hilfen sind nur für betroffene Unternehmen gedacht!)
- Steuerthemen / Buchhaltung: Können wir alles digital machen
- Unterstützung bei der Beantragung von Soforthilfen / Hilfspaketen etc.
Sofortprogramm ohne Rückzahlungspflichten:
Soforthilfen NRW:
- Sollen helfen, 3 Monate zu überbrücken
- Sind für laufende Kosten gedacht (z.B. Miete, Kreditraten, Leasing) (für Arbeitskosten: Kurzarbeitergeld nutzen)
- Müssen nicht zurückgezahlt werden – außer, die Förderung wurde nicht benötigt (gilt v.a. für Solo-Selbstständige; die Verwendung der Soforthilfe muss nachgewiesen werden; 2.000 Euro dürfen für März & April 2020 als Lebensunterhalt / Unternehmeherlohn angesetzt werden, sofern im März oder April beantragt wurde)
- Bis 5 Mitarbeiter: Maximal 9.000 Euro
- Bis 10 Mitarbeiter: Maximal 15.000 Euro
- Bis 50 Mitarbeiter: Maximal 25.000 Euro (NRW-Besonderheit)
- Berechnung Mitarbeiterzahl zum Stichtag 31.12.2019:
- Inhaber / Mitarbeiter ab 30 Wochenstunden / Azubi: 1
- 20-30 Stunden: 0,75; 0-20 Stunden: 0,5; Minijob: 0,3
- Beantragungsvoraussetzung: a) Der Umsatz ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 50% gesunken oder b) der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung Corona-bedingt geschlossen oder c) Liquiditätsengpass
- Gilt nur für Unternehmen, die am 31.12.2019 noch nicht in Schwierigkeiten waren
- ACHTUNG: Die Zahlung ist eine Betriebseinnahme und muss versteuert werden
- Können auf dieser Website beantragt werden: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 (NUR ELEKTRONISCH). Dort finden Sie auch alle Infos und eine gute FAQ.
- ACHTUNG: Es sind Spam-Mails im Umlauf. Augen auf!
Soforthilfe-Aufstockung Kreis Kleve
Bis zu € 7.500 Corona-Soforthilfe-Aufstockung für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter durch den Kreis Kleve. Informationen: https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/corona-soforthilfe/
- Soll entgangenen Gewinn seit 01. März 2020 ausgleichen
- Der entgangene Gewinn muss angegeben werden
- Gezahlt wird ein einmaliger Zuschuss von maximal € 5.000 (Betriebe bis 5 Mitarbeiter) bzw. maximal € 7.500 (Betriebe bis 10 Mitarbeiter). Die Zahl der Mitarbeiter ist Teil der Berechnungsformel!
- Der Zuschuss ist gedeckelt: Die Soforthilfe des Landes NRW, sofern beantragt, wird gegengerechnet.
- Beantragung bis Oktober
- Wie viel Zuschuss kann man beantragen? Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Wir haben deshalb ein Rechentool für unsere Mandanten entwickelt, mit dem wir schnell Auskunft geben können.
- Rechenbeispiel 1.1: Unternehmen A entgingen im März 2020 9.000 Euro Gewinn ggü. März 2019. Die NRW-Soforthilfe deckt 9.000 Euro ab. Der Kreis Kleve zahlt keinen Extra-Zuschuss.
- Rechenbeispiel 1.2: Dem selben Unternehmen A entgingen im März UND April zusammen 18.000 Euro Gewinn. Die NRW-Soforthilfe deckt 9.000 Euro ab. 9.000 Euro bleiben offen. Der Kreis Kleve springt ein und schießt z.B. 5.000 Euro zu!
- Sie sehen: Das System hat einige Variablen, man muss also ein bisschen rechnen, ob und wann sich eine Beantragung lohnt. Für unsere Mandanten übernehmen wir das natürlich.
- Je nach entgangenem Gewinn lohnt es sich:
- Den Zuschuss sofort zu beantragen
- Den Zuschuss Anfang Mai zu beantragen
- Den Zuschuss Anfang Juni zu beantragen
- Den Zuschuss Anfang Juli zu beantragen
Für Künstler in NRW: Bis 2.000 Euro „Ausfallhonorar“, das man nicht zurückzahlen muss. Kann man nur beantragen, wenn einem durch die Stornierung eines Auftritts Gage entgangen ist. Nur gegen konkreten Nachweis des Ausfalls und nur für Mitglieder in der Künstlersozialkasse. Mehr Informationen: Link anklicken
Unterstützung für Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Podologen oder Masseure: 40% der Heilmittelabrechnung 2019/Q4 gibt es als Einmalzahlung. Für junge Betriebe: Abweichende Fördersummen. Diese Förderung wird nicht verrechnet. Die Beantragung ist ab 20. Mai möglich. Geregelt ist das in dieser Verordnung.
Wir stellen Ihnen hier unentgeltlich ein PDF zur Verfügung, das alle wichtigen Themen behandelt.
PDF downloaden, Stand 25.03.
Im PDF finden Sie u.a. detaillierte Infos zu folgenden Themen. Die folgende Liste auf dieser Internetseite wird ggf. zusätzlich aktualisiert und kann deswegen weiterführende, aktualisierte Informationen enthalten.
Steuer:
Achtung: Steuerstundungen etc. gelten nur für von der Coronakrise betroffene Unternehmen. Stundung bedeutet: Irgendwann ist der Betrag trotzdem fällig. Diese kurzfristige Liquiditätsspritze also nur nutzen, um Zeit zu gewinnen, um das Unternehmen sicher zu refinanzieren! Sonst kommt Anfang nächsten Jahres der Steuer-Nachzahlungsschock.
- Stundung Steuerzahlungen: Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer. Hier ist das Formular: Link anklicken (für unsere Mandanten machen wir das)
- Senkung Vorauszahlungen: Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer (für unsere Mandanten machen wir das)
- Verlustrücktrag: Verluste aus 2020 können auf 2019 zurückgetragen werden. Das senkt die Steuerlast für 2019. Warum das interessant ist? Man kann sich einen Teil der Steuervorauszahlung (z.B. Einkommenssteuer), die man für 2019 geleistet hat, zurückholen. Berechnet wird das pauschal: Es wird angenommen, dass man 2020 15% weniger Gewinn machen wird als 2019. Das ist natürlich kein Geschenk oder ein Darlehen, sondern nur eine Liquiditätshilfe – damit man als Unternehmen dem Finanzamt kein Geld „leiht“, was man mit der nächsten Steuererklärung sowieso zurückbekommen würde. In der Fachsprache heißt das Vorgehen „Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019“ und ist in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt. Bei Bedarf regeln wir das für unsere Mandanten.
- Rückzahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Das Finanzamt zahlt auf Antrag die USt-Vorauszahlung zurück, die im Rahmen der Dauerfristverlängerung (1/11) schon ans Finanzamt gezahlt wurde. Bringt Liquidität, ist so wertvoll wie ein zinsloses Darlehen, aber es ist nur ein Darlehen! Hier ist das Formular: Link anklicken (für unsere Mandanten machen wir das)
- Verzicht auf Vollstreckung
- Steuern über die Zollverwaltung: „Entgegenkommen“ wird signalisiert
KfW-Kredite
„Sonderprogramm 2020“
- Für Investitionen, Betriebsmittel und Warenlager
- Maximal 1 Milliarde Euro pro Unternehmensgruppe
- Begrenzt auf: a) 25% Jahresumsatz 2019, b) das Doppelte der Lohnkosten 2019, c) Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate (KMU) bzw. 12 Monate (Großunternehmen)
- Ab 25 Mio. €: Kreditaufnahme begrenzt auf 50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens
- Für KMU: Die KfW besichert bis zu 90% des Kredits (= 10% Sicherheit müssen Sie mitbringen)
- Konditionen für KMU: 1-1,46% p.a.
- Bis 3 Mio. €: Risikoprüfung die Hausbank
- Kreditlaufzeit: in der Regel bis zu 5 Jahre bei maximal 1 tilgungsfreiem Jahr
- Nicht für u.a. Umschuldungen und Nachfinanzierungen gedacht
- Die genauen Details finden Sie auf der Website der KfW
- Förderkredit für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel)
- Zu 100 % abgesichert durch eine Garantie der KfW (= keine Sicherheiten nötig) -> KEINE Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Unternehmen muss seit mindestens Januar 2019 am Markt sein
- Unternehmen muss Gewinn erwirtschaftet haben: Entweder 2019, oder wenn nicht: Dann im Durchschnitt 2017/2018/2019 (= BWA erforderlich)
- Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
- 11-50 Beschäftigte: max. 500.000 Euro
- 51-249 Beschäftigte: max. 800.000 Euro
Mitarbeiter:
- Mitarbeiter fragen: Sie dürfen Ihre Mitarbeiter fragen, ob sie an Corona erkrankt sind oder ob diese kürzlich in einem Risikogebiet wie Ischgl im Urlaub waren, die Mitarbeiter müssen Ihnen das aber nicht sagen …
- Kranke kommen zur Arbeit: Nach Hause schicken. Ging schon immer. Aus Fürsorgepflicht, auch für die anderen Mitarbeiter.
- 2 Wochen Quarantäne auf eigenen Wunsch: Seien Sie großzügig und fördern Sie Home Office. Die Mitarbeiter könnten sich auch einfach einen Gelben Zettel holen.
- Mitarbeiter wird vom z.B. Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt: Sie müssen den Lohn bis zu 6 Wochen weiterzahlen, können sich den Schaden aber vom z.B. Gesundheitsamt erstatten lassen.
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: 6 Wochen.
- Erkrankung von Angehörigen: Entgeltfortzahlung bis ca. 5 Arbeitstage können verhältnismäßig sein (außer: Sie haben das in den Arbeitsverträgen ausgeschlossen!)
- Fürsorgepflicht: Wenn ein Fall im Unternehmen bekannt wird, müssen Sie die anderen Mitarbeiter darauf hinweisen und auf Testmöglichkeiten auf das Virus hinweisen (allerdings wird nicht mehr grundsätzlich bei Verdachtsfall getestet, aber als Arbeitgeber sollten Sie sich durch den Hinweis absichern).
- Fehlende Kinderbetreuung: Die Eltern können mit oder ohne Lohnfortzahlung fernbleiben (10 bis 50 Tage im Jahr), um sich um Betreuung zu kümmern. Kommt auf die Regelung in Ihrem Betrieb an (Arbeits-/Tarifverträge). Bei längerem Zeitraum muss der Mitarbeiter Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen.
- Home Office: Es gibt KEINEN gesetzlichen Anspruch darauf. Weigerung zum Erscheinen im Betrieb gilt als Arbeitsverweigerung. Aber was ist, wenn es im Betrieb einen Corona-Fall gibt? Dann wird es schwierig. Empfehlung: Home Office, wenn möglich, organisieren. Auch Staffelmodelle sind möglich, z.B. 3 Tage pro Woche Home Office für Mitarbeiter mit Kinderbetreuungspflichten ermöglichen, 2 Tage für Mitarbeiter ohne Betreuungspflichten – im Rahmen der Aufrechterhaltung der benötigten Teamgrößen. Home Office anordnen? Kommt auf Arbeits-/Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen an.
- Bus / Bahn fallen aus: Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer (wie z.B. auch bei Streiks im ÖPNV). Nicht am Arbeitsplatz erschienen? Keine Lohnzahlungspflicht.
- Grenze wird geschlossen: Mitarbeiter kommen nicht mehr zur Arbeit? LKW-Fahrer können nicht mehr ins Ausland? Schwierig. Kommt drauf an, wer die Grenzschließung angeordnet hat. Ggf. gibt es Erstattungsansprüche. Mitarbeiter tragen allerdings das Wegerisiko. Überlegen Sie, ob Sie Mitarbeiter, die im Ausland leben, notfalls sofort in der Firma oder in der Nähe einzuquartieren.
- Dienstreise Inland: Wenn sich der Außendienstler arbeitsvertraglich zum Außendienst verpflichtet hat, muss er den auch machen. Angst vor Ansteckung ist kein Grund, die Arbeitsleistung zu verweigern. Bei Streitereien kann sich der Mitarbeiter allerdings telefonisch sowieso einen Gelben Zettel holen und ist dann 2 Wochen nicht da. Besser: Wenn möglich Videokonferenzen / Telefonkonferenzen einsetzen (oder auch Kurzarbeit).
- Dienstreise Ausland: Bei Reisewarnung des Auswärtigen Amtesauf keinen Fall Mitarbeiter ins Ausland schicken. Aber auch sonst: Da aktuell Grenzen und Flughäfen geschlossen werden, und Europäer bei Ankunft 2 Wochen in Quarantäne geschickt werden können, ist das Risiko sehr groß, dass bei unbekannter Zwangsaufentshaltsdauer horrende Unterkunftskosten anfallen bzw. Rückreisen unmöglich oder sehr teuer werden. Empfehlung: Auslandsreisen nicht anordnen.
Betrieb:
- Kurzarbeit: Neu: ab 10% der Belegschaft möglich, z.B. für einen Bereich – Sie können auch Mitarbeiter in Teilzeit-Kurzarbeit schicken (z.B. 50%) ! Nachteil für die Mitarbeiter: Kurzarbeitergeld deckt nicht 100% des Nettogehalts, vor allem bei niedrigen Einkommen droht akuter Geldmangel. Denken Sie über Aufstockung nach! In manchen Branchen sind Aufstockungen auf 80, 90 oder 100% des Nettogehalts in den Tarifverträgen vereinbart. Neu geregelt ist, dass die Zahlung nach einer gewissen Laufzeit erhöht wird. Statt 60% / 67% vom Netto werden ab dem vierten Monat 70% / 77% und ab dem siebten Monat 80% / 87% bezahlt (wenn die Arbeitszeit um mindestens 50% reduziert wurde).
- Quarantäne für den Betrieb (z.B. Corona-Fall in einer Gaststätte): Die Behörden dürfen Zwang anwenden und das Unternehmen schließen. Sie müssen die Löhne weiterzahlen und können sich das erstatten lassen. Kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren Rechtsbeistand oder uns.
- Schutz für die Mitarbeiter: Erteilen Sie Hygienehinweise; schicken Sie Mitarbeiter ins Home Office; teilen Sie die Rest-Mitarbeiter auf Einzelbüros auf; verteilen Sie die Firmenfahrzeuge auf die Mitarbeiter um, die die über schlechte Verbindungen mit dem ÖPNV anreisen müssen (oder an Mitarbeiter mit Vorerkrankungen); entzerren Sie die Arbeitszeiten, um weniger Leute gleichzeitig im Betrieb zu haben; führen Sie für Sozialräume „Schichtbetrieb“ ein – und immer den Betriebsrat einbinden.
- Arbeitszeitkonten / Überstunden abbauen: Gute Idee, sollten aber nichts ins Minus gefahren werden.
- Überstunden anordnen: Wie gewohnt.
- Betriebsbedingte Kündigungen: Gilt wie immer.
- Liquidität: Kreditbesicherung bis 2,5 Mio. Euro: Bürgschaftsbank NRW(72-Stunden-Expressservice für bis zu 250.000 Euro!), ab 2,5 Mio. Euro: Landesbürgschaftsprogramm. NRW Bank Servicecenter: 0211 91741 4800
Weiterführende Links:
Bundesweit:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#unterstuetzung
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html
NRW:
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
https://www.land.nrw/corona
Stand: 13.05.2020