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Corona-Hilfen von steuerbegünstigten Organisationen

Steuerbegünstigte Körperschaften

Steuerbegünstigte Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften, Vereine bzw. Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung – AO). Solche Organisationen sind normalerweise eingeschränkt in der Einkommensverwendung und in der Einkommenserzielung, d. h., die Steuerbegünstigung setzt die zeitnahe Mittelverwendung im Geschäftsjahr des Zuflusses sowie eine dauernde Bindung für gemeinnützige Zwecke voraus und „andere Personen“ dürfen nicht begünstigt werden. Gemeinnützige Organisationen müssen also ausschließlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verfolgen. Ansonsten riskiert die Organisation, ihre Steuerprivilegien zu verlieren.

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