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Brillen für Mitarbeiter steuerfrei

Der Betriebsinhaber kann die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen, und zwar mit dem Segen des Finanzamtes.

Arbeitslohn

Bescheinigt ein Augenarzt, Arbeitsmediziner bzw. eine fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einem Mitarbeiter eine spezielle Brille für den Bildschirmarbeitsplatz und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür, stellt die Kostenübernahme keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Und der Betriebsinhaber kann die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen, und zwar mit dem Segen des Finanzamtes.

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