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Besteuerungsrecht bei Dreieckssachverhalt

Besteuerungsrecht Deutschland

Drei Länder, drei Steuern?

Grenzgänger leben und arbeiten meist (nur) in zwei verschiedenen Staaten. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates bzw. des Quellenstaates (Tätigkeitsstaates) regelt sich in solchen Fällen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der beteiligten Staaten. Schwieriger wird es, wenn mehrere Staaten betroffen sind. Im Streitfall wohnte der Steuerpflichtige hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und fuhr arbeitstäglich von Frankreich in die Schweiz. Der Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz erhob keine Steuern. Das deutsche Wohnsitzfinanzamt gewährte aufgrund des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG (innerstaatliche Rückfallklausel) entgegen des DBA mit der Schweiz nicht die Steuerfreistellung, sondern besteuerte den Arbeitslohn aus der Schweiz in Deutschland.

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