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Steuernews Ärzte

Besteuerung von telefonisch erbrachten Beratungsleistungen

Telefonsprechstunden in Corona-Zeiten

EuGH-Urteil

Telefonsprechstunden sind für Ärztinnen und Ärzte aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahren in Corona-Zeiten wichtiger denn je. Umso mehr erfreut das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5.3.2020. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG befreit Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin, „die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“, von der Umsatzsteuer. Der EuGH hat nun entschieden, dass sich die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungsleistungen (nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes/UStG) auch auf von Krankenschwestern und medizinischen Fachangestellten erbrachte telefonische Beratungsleistungen erstreckt (Urteil vom 5.3.2020, C-48/19).

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