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Beschlüsse der Ein-Mann-GmbH

Protokollierungspflicht für alle Beschlüsse

GmbH-Gesetz

Sind mehrere Gesellschafter an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt, empfiehlt es sich zwar, sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu protokollieren. Dies muss aber von Gesetzes wegen nicht sein. Anders hingegen beim Alleingesellschafter. Er muss nach § 48 Abs. 3 GmbH-Gesetz alle Beschlüsse protokollieren. Die Vorschrift lautet konkret: „Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben“.

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