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Badrenovierung im Homeoffice

Arbeitnehmer vermieten ihr Homeoffice vielfach an ihre Arbeitgeber.

Homeoffice

Arbeitnehmer vermieten ihr Homeoffice vielfach an ihre Arbeitgeber. Die Vermietung erfolgt dabei mit Umsatzsteueroption. Dann ist der Arbeitnehmer, was die Aufwendungen für das Homeoffice betrifft, zum Vorsteuerabzug berechtigt. In einem Fall hatte ein Vertriebsleiter negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Diese sind entstanden durch die Geltendmachung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen aus der Renovierung des Badezimmers. Das Finanzamt rechnete die Erhaltungsaufwendungen dem privaten Bereich zu.

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