Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Die Geltendmachung von Promotionskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird von der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Im Regelfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass stets auch die private Lebensführung betroffen ist. Das Finanzgericht (FG) Münster hat beispielsweise im Urteil vom 13.10.2017 (Az. 4 K 1891/14 F) die Führung eines Professorentitels nicht als Voraussetzung für die Erzielung selbstständiger Einkünfte als Zahnarzt gesehen und einen Betriebsausgabenabzug verneint. Das FG Schleswig-Holstein hat hingegen im rechtskräftigen Urteil vom 6.3.2019 (Az. 4 K 48/18) einen Betriebsausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen bejaht.
Die Anerkennung von Promotionskosten hängt in erster Linie von der erwerbswirtschaftlichen Bedeutung ab. So sah das FG Schleswig-Holstein im Streitfall eine sehr hohe erwerbswirtschaftliche Bedeutung. Im Streitfall hatte der Arzt mit einer GmbH einen Wissenschaftsvertrag geschlossen. Ziel dieser Vereinbarung war, dass die GmbH dem Arzt aktive Unterstützung für die Erlangung einer Professur gewähren soll. Die GmbH vermittelte u. a. Nebentätigkeiten an Universitäten im Ausland, welche auf die Verleihung entsprechender Titel ausgerichtet war. Die Zahlungen an die GmbH konnte der Arzt als Betriebsausgaben geltend machen.
Stand: 27. November 2019
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.