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Aufbewahrungsfristen steuerlicher und ärztlicher Unterlagen

Aufbewahrungspflichten Steuerrecht

Ärztinnen und Ärzte müssen steuerrelevante Unterlagen, wie zum Beispiel Aufzeichnungen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder – bei freiwilliger Bilanzierung – auch Bücher, Bilanzen bzw. die Jahresabschlüsse, mindestens zehn Jahre aufbewahren. Sämtliche Geschäftskorrespondenz wie Patientenbriefe oder der Schriftwechsel mit den Krankenkassen usw. muss nach dem Steuerrecht mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfristen für bestimmte Dokumente können jedoch länger sein, soweit sich eine Aufbewahrungsfrist nach anderen Gesetzen ergibt (siehe unten). Die Aufbewahrungsfristen beginnen jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem – bei freiwilliger Buchführung – die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist. Bei der Einkünfteermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt eingereicht worden ist. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist für alle Geschäftsbriefe beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Briefe empfangen oder abgesandt wurden (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2016

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