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Arbeitszimmer: Kein Veräußerungsgewinn

Verkauf von Arbeitszimmer im selbst genutzten Wohnheim steuerfrei

Selbst genutztes Wohneigentum

Während die Veräußerung einer vermieteten Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, d. h. der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterliegt, kann die selbst genutzte Wohnimmobilie unabhängig von einer Mindesthaltedauer steuerfrei veräußert werden. Befindet sich in dem selbst genutzten Wohneigentum ein häusliches Arbeitszimmer, für welches Werbungskosten abgesetzt worden sind, behandelte das Finanzamt die Veräußerung des sich in der selbst genutzten Wohnung befindlichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut. Entsprechend wurde der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz-EStG behandelt.

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