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Arbeitszimmer für Ärztinnen und Ärzte

Praxis im Regelfall kein anderer Arbeitsplatz

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die im Arbeitszimmer zu verrichtenden Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.

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