Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Ein Steuerpflichtiger machte die Heimunterbringungskosten seiner Mutter als solche außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden, da der Steuerpflichtige von der Stadt in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht an.
Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen den Steuerabzug in Höhe des die Einkünfte der unterstützten Person übersteigenden Teils der Gesamtaufwendungen zu (Urteil vom 26.1.2017, 14 K 2643/16). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist keine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhaltskosten und Krankheitskosten vorzunehmen. Denn die für ein Altenheim erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung liegen in der Regel erheblich höher als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, so das Gericht.
Das Gericht widersprach auch der Auffassung der Finanzverwaltung, bei den Kosten wäre eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 8.004,00 von den Kosten abzuziehen, die der Steuerpflichtige für seine Mutter getragen hat. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt keine Revision eingelegt.
Stand: 30. August 2017
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