Jetzt Newsletter abonnieren: Bleiben Sie informiert und registrieren Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter.

Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit über den Link in unserem Newsletter wieder abbestellen.

Datenschutz*

Eins ist sicher: Hier finden Sie was Sie suchen!

Home

Steuernews Mandanten

Abbau des Solidaritätszuschlags

Zusatzabgabe soll stufenweise entfallen

Solidaritätszuschlag

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 über das Kalenderjahr 2019 hinaus ist heftig umstritten. Die Bundesregierung plant einen Abbau des Solidaritätszuschlags allerdings nur in Stufen. Nach dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 21.8.2019 soll der Solidaritätszuschlag ab 2021 für rund 90 % der Steuerpflichtigen wegfallen. Hierzu ist geplant, die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, auf € 16.956,00 (bei Einzelveranlagung) bzw. € 33.912,00 (bei Zusammenveranlagung) anzuheben. Damit sollen Alleinstehende mit einem Bruttojahreslohn von € 73.874,00 bzw. eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von € 151.990,00 vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet werden. Darüber hinaus soll die Milderungszone dergestalt angepasst werden, dass die Abgabe nicht sofort in voller Höhe (mit 5,5 %) fällig wird.

Vollständigen Artikel lesen
Sicher steuern. Informiert. Newsletter registrieren

Weitere Steuernews Mandanten