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Honoraranspruch eines Zahnarztes

Schließt die Ärztin/der Arzt mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag, kennt dieser als Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelungen.

Behandlungsvertrag

Schließt die Ärztin/der Arzt mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag, kennt dieser als Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelungen. Das heißt, dass die Ärztin/der Arzt grundsätzlich einen Vergütungsanspruch hat – selbst bei unzureichender Leistung.

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